Impetus

Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für geschäftliche Beziehungen im Zusammenhang mit Leistungen von Impetus Management Consulting als Marke der Reventlow Services GmbH & Co. KG, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

1. Vertragsschluss

Verträge, Leistungsumfänge und Vergütungsabreden kommen nur zustande, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Maßgeblich sind die jeweils schriftlich bestätigten Konditionen.

2. Leistungscharakter

Beratungs-, Diagnose-, Workshop- und Umsetzungsleistungen sind Dienstleistungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart, stellen Aussagen zu wirtschaftlichen Effekten, Einsparungen, Umsatzpotenzialen oder Timing keine Garantie für einen bestimmten Erfolg dar.

3. Einbindung Dritter / Subunternehmer

Soweit Leistungen Dritter, Partner oder Subunternehmer in eine Gesamtleistung gegenüber einem Endkunden eingebunden werden, erfolgt deren Einsatz auf Grundlage gesonderter Absprachen. Soweit eine Vergütung eines Dritten wirtschaftlich von der entsprechenden Freigabe oder Zahlung durch den Endkunden abhängt, entsteht eine Zahlungspflicht der Reventlow Services GmbH & Co. KG gegenüber dem jeweiligen Dritten nur insoweit und in dem Umfang, wie die entsprechende Vergütung vom Endkunden freigegeben und vollständig bezahlt wurde. Reventlow Services GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, im Namen des Dritten außergerichtliche oder gerichtliche Schritte gegen den Endkunden zur Durchsetzung der Forderung zu unternehmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Vertraulichkeit

Beide Seiten behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen.

5. Haftung

Die Reventlow Services GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, soweit gesetzlich zulässig.

6. Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuell schriftlich vereinbarte Verträge, Angebote, Statements of Work oder Projektvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen im Kollisionsfall vor.